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Allgemeine Lieferbedingungen der conceptform Büroeinrichtungen GmbH Ludwigshafen a. Rhein (Stand: März 2004)
1.Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten mit Ausnahme der Geschäfte über den USM E-Shop für alle unsere - auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, insbesondere auch nicht durch vorbehaltslose Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2.Angebot, Vertragsschluss
a)Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt – mangels besonderen Vereinbarungen - durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder im Zeitpunkt der Absendung der bestellten Ware an den Besteller zustande.
b)Jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Änderungswünsche bieten wir im Rahmen unserer betrieblichen Möglichkeiten gegen Berechnung von Zusatzkosten an.
c)Die im Angebot sowie in Prospekten und sonstigen Informationsmaterial enthaltenen Produktangaben sind Richtwerte, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder werden in der Auftragsbestätigung als verbindlich anerkannt. Geringfügige Abweichungen in den Maßen, in der Form und Farbe sind uns gestattet, da sie bei Naturprodukten unumgänglich sind. Sie berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen. Wir liefern Oberflächenfarbtöne nach den jeweils gültigen Farbkarten der Hersteller.
d)Die dem Angebot beigefügten Unterlagen sowie alle dem Besteller übersandten Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Muster bleiben unser Eigentum und dürfen für andere als die vorausgesetzten Zwecke nicht verwendet werden. Wir behalten uns die Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
3.Lieferung, Beratung
a)Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
b)Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor endgültiger und von beiden Vertragsparteien bestätigter Klärung aller technischen Details und nicht vor Eingang der sonstigen, vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Vorauszahlung.
c)Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Jede dem Besteller zumutbare Teillieferung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung.
d)Verwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Entwicklungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über die Eignung und Verwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für die Beachtung etwaiger von uns beigefügter Verwendungsvorschriften.
e) Nimmt der Besteller bei einer Bestellung auf Abruf die Ware nicht binnen vier Wochen nach dem von uns bestätigten Termin ab, so gerät er mit der Abnahme in Verzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, die angefallenen Lagerkosten ersetzt zu verlangen. Weiterhin sind wir, nachdem wir eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 15 % der Bestellung zu verlangen, wobei hierdurch der Nachweis eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen wird. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass unser Entschädigungsanspruch niedriger ist als bei der Pauschalierung vorgesehen.
4.Höhere Gewalt
Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen und rechtswidriger Streik, allgemeiner Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrs- oder unvermeidliche Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Unterlieferanten, befreien uns, soweit sie die Ausführung der Lieferungen oder Leistungen nicht nur kurzfristig behindern, für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Besteller ein Recht auf Schadensersatz hat.
5.Versand, Gefahrtragung
a)Die Wahl des Versandweges, der Versandart und des Spediteurs oder Frachtführers liegt in unserem Ermessen, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt. Der Versand erfolgt ab Lager bzw. Ladengeschäft in Ludwigshafen a. Rhein. Die Kosten des Versands trägt der Besteller.
b)Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder das Herstellerwerk, das Lager oder das Ladengeschäft verlassen hat. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Besteller überlassen.
6.Preise, Zahlungsweise
a)Unsere Preise verstehen sich zuzüglich etwaiger Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einem Auftragswert unter EUR 500,00 ohne Mehrwertsteuer berechnen wir grundsätzlich mindestens EUR 25,00 je erforderlicher Fahrt als Frachtkostenanteil.
b)Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind in der fakturierten Währung zu leisten.
c)Wechsel- und Scheckzahlungen müssen vorher vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Scheckzahlungen gelten erst mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt.
d)Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Besteller wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
e)Bei Zahlungsverzug können wir - unbeschadet unserer Berechtigung, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, und der Berechtigung des Bestellers, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen - Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen; mindestens jedoch können wir den gesetzlichen Verzugszins geltend machen.
f)Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie eine nach Vertragsabschluß eintretende wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers und eine dadurch hervorgerufene Gefährdung seiner Gegenleistung berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen. Sie berechtigen uns ferner, auch alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen.
7.Gewährleistung
a)Erkennbare Mängel, Falsch- und Minderlieferungen sind von Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Die Regelungen des § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflichten) bleiben unberührt. Ist der Besteller Verbraucher beträgt die Rügefrist zwei Wochen.
b)Im Falle einer begründeten Beanstandung von Mängeln, für die wir einzustehen haben, sind wir nach unserer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Frist, die auch die Zeit für die Beschaffung von Ware und Material vom Vorlieferanten berücksichtigt, berechtigt (Nacherfüllung). Gelingt die Nacherfüllung nicht in angemessener Zeit, so kann der Besteller eine Herabsetzung der Vergütung oder, falls die Nutzung des gelieferten Gegenstandes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
c)Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung bzw. Wohnsitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Besteller ist nicht berechtigt, Waren ohne unser ausdrückliches Einverständnis an uns zurück zu senden. Bei unberechtigten Mängelrügen, die eine Nachprüfung nach sich ziehen, behalten wir uns vor, die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung zu stellen.
d)Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
e)Für den Umfang von Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - auch im Wege des Rückgriffs - gilt Ziffer 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
8. Kundendienst
Unser Kundendienst führt Reparaturen kleineren bis mittleren Umfangs sowie die Montage vor Ort aus. Kundendienstaufträge bitten wir uns aufzugeben. Unser Kundendienst ist verständlicherweise auf strenge Einhaltung des Terminplanes hingewiesen. Daher kann unser Beauftragter nur die angemeldeten Arbeiten ausführen. Wir bitten, unserem Beauftragten zum vereinbarten Zeitpunkt den ungehinderten Zugang zu den betreffenden Gegenständen zu ermöglichen. Vergebliche Fahrten sind vom Besteller zu vergüten. Ein Kostenvoranschlag wird dem Besteller auf Wunsch erteilt.
9.Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
a)Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen.
b)Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung anderer Rechtsgüter. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
c)Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Musterstücke
a)Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von sechs Wochen ab Zugang zurückzugeben. Anderenfalls gelten sie als verkauft. Der Besteller kann innerhalb der Sechs-Wochen-Frist ausdrücklich klären, ob er die Musterstücke kaufen will. Wir werden ihn bei Beginn der Sechs-Wochen-Frist gesondert darauf hinweisen, dass die Musterstücke bei nicht rechtzeitiger Rückgabe oder ausdrücklicher gegenteiliger Erklärung als gekauft gelten.
b)Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Waren, die speziell für den Besteller angefertigt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern gelten ebenfalls als Sonderanfertigung, soweit keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen frei.
11.Eigentumsvorbehalt
a)Die Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrags zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für unsere Forderungen gegen den Besteller aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung bis zu deren Ausgleich. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt dann auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung. Bei nachhaltigem Zahlungsverzug oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
b)Der Besteller kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft oder wenn mit dem zweiten Käufer bzw. dem Auftraggeber des Bestellers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen.
c)Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Besteller gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf samt Neben- und Sicherungsrechten mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Besteller seine Forderung durch echtes Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Die vorstehenden Abtretungen werden hiermit von uns angenommen.
d)Bis zum Erlöschen der in lit. b) erteilten Ermächtigung ist der Besteller auch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Erlöschen der Ermächtigung sind wir befugt, die Abnehmer bzw. Auftraggeber des Bestellers von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
e)Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
f)Der Besteller hat uns auf jederzeitiges Verlangen eine genaue Aufstellung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren sowie der an uns‚ abgetretenen Forderungen zu überlassen. Bei Erlöschen der in lit. b) erteilten Einzugsermächtigung hat uns der Besteller darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.
g)Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Transport- sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Besteller im Voraus in Höhe des - gegebenenfalls anteiligen - Rechnungswerts der betroffenen Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
h)Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
12.Verjährung
Alle Gewährleistungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In Fällen grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Ansprüchen eines Verbrauchers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß §§ 474 ff. BGB, bei Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. §§ 478, 479 BGB sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie für den Fall, dass der Besteller keine juristische Person des öffentlichen Rechts, kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder kein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
13.Sonstiges
a)Keine der Klauseln dieser Allgemeinen Lieferbedingungen führt zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers in der Form, dass diesem die Beweislast für Umstände auferlegt wird, die in unserem Verantwortungsbereich liegen.
b)Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen unser Geschäftssitz .
c)Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist jedoch die Anwendung des „Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf“ (CISG) vom 11. April 1980.
d)Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind allerdings auch zur Klageerhebung am Hauptsitz oder Niederlassung bzw. am Wohnsitz des Bestellers befugt.
e)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden - gegebenenfalls in der gebührenden Form - die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen, bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit welcher der von Ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.
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